PV-Eigenverbrauch mit Speicher: Vorsicht vor Finanzamt

Gutachten zeigt, dass sich Verzicht auf EEG-Abhängigkeit lohnt

Deg­gen­dorf, 10. Dezem­ber 2014: Wer sei­ne Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge zur Ein­spei­sung ins öffent­li­che Strom­netz anmel­det, zahlt am Ende beim Finanz­amt drauf. Hin­ge­gen lohnt sich der Eigen­ver­brauch mehr denn je. Zu die­sem Ergeb­nis kommt ein von der FENECON GmbH & Co. KG in Auf­trag gege­be­nes Gut­ach­ten der auf die Ener­gie­bran­che spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei Becker, Bütt­ner, Held (BBH). Grund für die­se Ren­ta­bi­li­täts­än­de­rung ist ein im Sep­tem­ber 2014 erschie­ne­ner Anwen­dungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zur Ände­rung der Besteue­rungs­grund­la­ge im Eigenverbrauch.

In der Pra­xis heißt das: Die 19 Pro­zent Umsatz­steu­er auf den Eigen­ver­brauch wer­den nicht mehr wie bis­her auf etwa zehn Cent Strom­pro­duk­ti­ons­kos­ten fäl­lig; viel­mehr gilt als Basis der Strom­preis, der im Schnitt cir­ca 25 Cent beträgt. Dadurch erhöht sich die Abga­be­last um 150 Pro­zent: Anstatt zwei Cent je Kilo­watt­stun­de Eigen­ver­brauch steigt die Abga­be an den Staat auf fünf Cent. Das gilt für alle Anla­gen, die Über­schüs­se in das Netz ein­spei­sen und für die die Vor­steu­er beim Anla­gen­kauf erstat­tet wur­de – Stich­wort „gewerb­li­cher Betrieb“.

Rechtsgutachten belegt auch Nachteile bei Einkommensteuer

Das Rechts­gut­ach­ten zeigt einen wei­te­ren und noch grö­ße­ren Nach­teil für neue PV-Anla­gen mit Eigen­ver­brauch, die Über­schüs­se in das Netz ein­spei­sen: Da der Eigen­ver­brauch einer Pri­vat­ent­nah­me gemäß Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ent­spricht, ent­steht ein soge­nann­ter geld­wer­ter Vor­teil; die­sen müs­sen die Anla­gen­ei­gen­tü­mer abzüg­lich der Abschrei­bung mit der jeweils gül­ti­gen Ein­kom­men­steu­er ver­steu­ern. Ein indi­vi­du­el­ler Ein­kom­men­steu­er­satz von zum Bei­spiel 30 Pro­zent bringt damit dem Fis­kus pro selbst genutz­ter Kilo­watt­stun­de im Eigen­ver­brauch wei­te­re vier bis acht Cent.

Hin­zu kommt der Effekt der kal­ten Pro­gres­si­on, also ein höhe­rer all­ge­mei­ner Steu­er­satz durch die vir­tu­el­le Erhö­hung des Ein­kom­mens. Mit wei­te­ren Abga­ben für Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er gehen pro selbst­ver­brauch­ter Kilo­watt­stun­de ins­ge­samt zehn bis 15 Cent an den Staat. Soll­ten die Strom­prei­se stei­gen, neh­men die Abga­ben ent­spre­chend zu.

Die Kos­ten für Umsatz­steu­er und Ein­kom­men­steu­er wäh­rend der Lebens­dau­er einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge fal­len damit höher aus als die gespar­te Mehr­wert­steu­er beim Anla­gen­kauf und die Ein­nah­men aus der Ein­spei­sung. Das BBH-Gut­ach­ten belegt: Eine pri­vat betrie­be­ne Anla­ge mit Strom­spei­cher ohne Über­schus­s­ein­spei­sung ist in den meis­ten Fäl­len wirt­schaft­li­cher als eine PV-Anla­ge mit oder ohne Spei­cher und Ein­spei­sung von Über­schüs­sen und dem damit ein­her­ge­hen­den gewerb­li­chen Betrieb. Wer nichts ins Netz ein­speist, betreibt sei­ne PV-Anla­ge auch nicht als Unternehmer.

Netzparallele Nichteinspeisung nur mit Hybridspeicher technisch möglich

Die Lösung ist der Ver­zicht auf die Bereit­stel­lung des ohne­hin gerin­gen Über­schuss­stroms nach Eigen­ver­brauch und even­tu­el­ler Bat­te­rie­be­la­dung im Netz. PV-Anla­gen mit einem her­kömm­li­chen Wech­sel­rich­ter las­sen sich jedoch regel­mä­ßig nicht ohne Netz­ein­spei­sung betrei­ben. Selbst eine dyna­mi­sche Null-Pro­zent-Redu­zie­rung am Anschluss­punkt gilt als „nicht pro­zess­sta­bil“: Bei einem Aus­fall der Regel­ein­heit kann die Ein­spei­sung und dar­aus ent­ste­hen­de Netz­be­las­tung nicht ver­hin­dert wer­den, wes­halb Netz­be­trei­ber die Lei­tungs­ka­pa­zi­tät den­noch prü­fen, frei­hal­ten und regel­mä­ßig vor Ort einen Zwei­rich­tungs­zäh­ler instal­lie­ren. Eigen­tü­mer von PV-Anla­gen mit AC-sei­tig gekop­pel­ten Spei­chern müs­sen so den Eigen­ver­brauch versteuern.

Eben­falls nicht ide­al sind Insel­an­la­gen mit Netz­um­schal­tung, trotz des damit mög­li­chen steu­er­frei­en Eigen­ver­brauchs: Sie sind nicht för­der­fä­hig gemäß den KfW-Vor­ga­ben, außer­dem bringt die Umschal­tung zwi­schen Spei­cher und Netz für den Kun­den Nach­tei­le mit sich, weil wäh­rend der Umschal­tung auf das Netz kein eige­ner Son­nen­strom mehr genutzt wer­den kann.

Tech­nisch zuläs­sig für steu­er­frei­en Eigen­ver­brauch ist hin­ge­gen der Betrieb der PV-Anla­ge in Ver­bin­dung mit einem 3-pha­si­gen, netz­par­al­lel-nicht­ein­spei­sen­den DC-Spei­cher. Die PV-Anla­ge ist hier über Lade­reg­ler an die Bat­te­rie und den Wech­sel­rich­ter gekop­pelt. „Die Wech­sel­rich­ter sind zwar mit dem Netz ver­bun­den, ver­sor­gen aber nur die Ver­brau­cher aktiv und spei­sen pro­zess­sta­bil nicht in das Netz ein“, erklärt Franz-Josef Feil­mei­er, Geschäfts­füh­rer der FENECON GmbH & Co. KG. „Wich­tig ist dabei, dass Strom­pro­duk­ti­on und Strom­lie­fe­rung in zwei sepa­ra­ten Pro­zes­sen statt­fin­den.“ Sol­che Anla­gen müs­sen dem Netz­be­trei­ber nur gemel­det wer­den – ein Zäh­ler­tausch fin­det nicht statt, die Anla­ge wird voll­stän­dig pri­vat betrie­ben. „Die­se Erkennt­nis wird eine radi­ka­le Ände­rung des Mark­tes in Gang set­zen“, ist sich Feil­mei­er sicher. „Der Wunsch des Kun­den nach Büro­kra­tie­frei­heit, einer tech­nisch hoch­wer­ti­gen PV-Anla­ge mit Hybrid­spei­cher und die höhe­re Wirt­schaft­lich­keit pas­sen nun zusam­men. Ein­fa­che Strom­spei­cher dage­gen, die nur am Zäh­ler sal­die­ren, eine Über­schus­s­ein­spei­sung aber nicht aktiv ver­hin­dern kön­nen, ver­schlim­mern dage­gen Büro­kra­tie und Steuerlast.“

FENECON stellt Inter­es­sier­ten die bei­den Stu­di­en zu den tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen eines nicht­ein­spei­sen­den Betrie­bes und den steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen auf Anfra­ge zur Ver­fü­gung. Inter­es­sen­ten wen­den sich bit­te an info@fenecon.de.

Bit­te beach­ten Sie zu den steu­er­li­chen Fra­gen im Zusam­men­hang mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auch den neu­en Hin­weis des Baye­ri­schen Lan­des­am­tes für Steuern