Stand Januar 2018
I. Allgemeines / Geltungsbereich
- Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen der Fa. Fenecon GmbH und dem Vertragspartner.
- Entgegenstehende oder von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt sind.
II. Vertragsschluss; Selbstbelieferungsvorbehalt; höhere Gewalt; Zahlungsbedingungen
- Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
- Sind wir durch Ereignisse höherer Gewalt daran gehindert, eine Lieferung rechtzeitig vorzunehmen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, sofern der Käufer berechtigterweise kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Als Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere aber nicht ausschließlich zu sehen: von uns nicht zu vertretender betriebsinterner Arbeitskampf, betriebsexterner Arbeitskampf, wenn wir nicht auf zumutbare Weise Ersatz für die gefährdete Lieferung beschaffen können, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, Energieausfall, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel- oder Gewitterschäden) oder behördliche Maßnahmen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
- Eine Aufrechnung gegenüber unseren Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Käufer auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
III. Überlassene Unterlagen
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
- Soweit es zu keinem Vertragsschluss kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
IV. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferungen der Fa. Fenecon GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen der Fa. Fenecon GmbH und dem Auftraggeber entstehender gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen im Eigentum der Fa. Fenecon GmbH.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
- Dem Auftraggeber ist es gestattet, die gelieferten Waren zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Dies geschieht ausschließlich für die Fa. Fencon GmbH. Soweit hierdurch das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
- Ferner ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber tritt hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Fa. Fenecon GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
- Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen.
- Die Fa. Fenecon GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
VI. Mängelrüge
- Etwaige Mängelrügen sind stets unverzüglich und schriftlich unter genauer Angabe der Beanstandung vorzunehmen, da sie sonst nicht als Mängelrüge anerkannt werden.
- Hat der Käufer die Ware nach Besichtigung akzeptiert, ist jede Rüge – mit der Ausnahme von verstecken Mängeln - ausgeschlossen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
VII. Nacherfüllung
- Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Dem Auftragnehmer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 I BGB bleibt unberührt.
- Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
VIII. Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer IX. die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer X.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
IX. Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung
- Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit
Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer als der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 und 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung/Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Rücktritt
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.
XII. Verjährung
- Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit dem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
- Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadenseratzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Schadensersatz
- Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
- Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, 20% des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
XIV. Erfüllungsort; Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz der Fa. Fenecon GmbH.
- Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz der Fa. Fenecon GmbH.
- Dieser Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen der Fa. Fenecon GmbH und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) und des UN-Kaufrechts.
XV. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen lässt die Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck auf rechtlich zulässigem Weg erreicht, oder dieser Regelung möglichst nahe kommt.